AGB

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen der Eventlocation zur Durchführung jeglicher Veranstaltungen sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen der Eventlocation.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung, -verjährung

2.1 Vertragspartner sind die Eventlocation und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Kunden auf dem Reservierungsformular zustande. Der Eventlocation steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Die Eventlocation ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und der Eventlocation zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Grundsätzlich ist die vertraglich festgelegte Summe der entsprechenden Buchung nach Vereinbarung in Bar zu Zahlen. Dies beinhaltet eine vorher festgelegte Anzahlung, die Zahlung des verbleibenden Betrages spätestens ein Tag vor der Veranstaltung sowie die Personal-, Heiz-, Strom-, und Wasserkosten am Ende bzw. am Tage nach der Veranstaltung. Falls andere Abmachungen getroffen werden, gilt 3.5.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Eventlocation zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über der Eventlocation beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und der Eventlocation verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

3.5 Rechnungen der Eventlocation ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Eventlocation kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Eventlocation berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Eventlocation bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Die Eventlocation ist berechtigt, bei oder auch nach Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

3.6 Ferner ist die Eventlocation auch berechtigt eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Eventlocation aufrechnen oder verrechnen.

4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Eventlocation geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Eventlocation der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

4.2 Sofern zwischen der Eventlocation und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Eventlocation auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der Eventlocation ausübt.

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Eventlocation einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Eventlocation den Anspruch mindestens auf die Anzahlung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

5 Haftung für Partner und Vermittlungen

5.1 Die Eventlocation haftet nicht für Vermittelte Partner bei Ausfall oder Nichteinhaltung vereinbarter Leistungen
5.2 Alle Beteiligten sind stehts bemüht bei Ausfällen höherer Gewalt stets nach Lösungen und alternativen zu suchen

6 Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

6.1 Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss der Eventlocation spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Eventlocation.

7 Service

7.1 Das Servicepersonal haftet nicht für Beschädigungen an mitbrachten Gegenständen, Inventar oder Klamotten der Kunden.
7.2 Für entstandene Schäden am Inventar der Eventlocation durch das Personal während der Veranstaltung haftet nicht der Kunde.

8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Eventlocation bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Eventlocation gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Eventlocation diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Eventlocation pauschal erfassen und berechnen.

8.2 Der Kunde ist mit Zustimmung der Eventlocation berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Eventlocation eine Anschlussgebühr verlangen.

8.3 Störungen an von der Eventlocation zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Eventlocation diese Störungen nicht zu vertreten hat.

9 Verlust, Beschädigung oder Beschaffenheit mitgebrachter Sachen

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Eventlocation. Die Eventlocation übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Eventlocation. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die Eventlocation ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Eventlocation berechtigt, bereits eingebrachtes Material
auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Eventlocation abzustimmen.

9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich aber spätestens zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt am Folgetag zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Eventlocation, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen.

10 Haftung des Kunden für Schäden

10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2 Die Eventlocation kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kaution, verlangen.

11 Verbraucherstreitbelegungsgesetz

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Unser Unternehmen nimmt derzeit nicht an den dort angebotenen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Die Aaldering Hotels GmbH & Co. KG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Kleve. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz.
12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(Stand 11/22)